Rapsöl gilt nach dem Entwurf des
Biokraftstoffquotengesetzes (BioKraftQuG)
nur dann als Biokraftstoff - und unterliegt damit auch den Steuervergünstigungen, wenn das Produkt die Werte der Vornorm DIN V 51605 erfüllt.
Daraus ist u.a. abzuleiten, dass
a) Verbraucher sich beim Kauf von Rapsöl als Treibstoff aktuelle Analysedaten vorlegen lassen sollten und
b) Ölmüller nun verpflichtet sind, diese Qualitätsnormen einzuhalten! Hinweise dazu finden Sie hier.
Wie sieht es mit anderen Ölen als Alternative zu Raps aus? Hinweise hier.









